Satzung des Reitvereins Rittergut Elmshausen e.V.

§1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Reitverein Rittergut Elmshausen e.V.“, abgekürzt: RV Rittergut Elmshausen e.V.

Der Sitz des Vereins ist Dautphetal-Elmshausen.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg eingetragen.

§2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3
Zweck und Aufgaben

Der Verein ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss auf freiwilliger Grundlage. Er bezweckt die Ausübung und Förderung des Pferdesports sowie die Ausbildung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, im Dienst am Pferd im Rahmen der entsprechenden Anleitungen und Bestimmungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung in Warendorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Mittel zur Erreichung des Zwecks (Aufgaben)

Der Erreichung des Zwecks sollen vor allem folgende Maßnahmen dienen:

– Die Ausbildung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, in allen Fragen der Aus- und Fortbildung von Pferden, der Pferdehaltung und -pflege, der sportlichen und fairen Einstellung gegenüber dem Pferde und untereinander, des Leistungsprüfungswesens, der Fütterung und Krankheitsbekämpfung

– Einrichtung und Unterhaltung von Reitsportanlagen nach Bedarf

Abhaltung und Unterstützung von Pferdeleistungsschauen, Leistungsprüfungen, Pferdeschauen und sonstiger pferdesportlicher Veranstaltungen.

§5
Ziel

Ziel aller Vereinsarbeit ist es, den erklärten Zweck und die gestellten Aufgaben vereinsintern in harmonischer, sachlicher und kameradschaftlicher Zusammenarbeit zu bewältigen, dabei mit allen bezogenen, vereinsinternen Zusammenschlüssen, Personen und Körperschaften ein gutes Einvernehmen herzustellen und zu erhalten und bei allem das Wirkungsvermögen und das Ansehen des Vereins auf allen betroffenen Gebieten nach Kräften zu mehren.

§6
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Mitglieder können alle männlichen und weiblichen Personen ohne Rücksicht auf Herkunft, Alter und Religion werden, die entweder an der Vereinsarbeit aktiv teilnehmen oder als Freunde des Pferdes und des Pferdesports die Vereinsbestrebungen förderlich unterstützen. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie Wahlrecht.

Das Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu. Eine Vertretung durch einen Erziehungsberechtigten bei Abstimmungen und Wahlen ist bei Mitgliedern bis zum 15. Lebensjahr statthaft.

Die Aufnahme als Mitglied hat durch schriftlichen Antrag zu erfolgen und wird durch den Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit wirksam.

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aufgrund besonderer Verdienste für den Verein ernannt. Sie genießen alle Rechte eines Mitgliedes und sind von allen Beiträgen befreit.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch den Tod des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch den Ausschluss aus dem Verein
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat

Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss in schriftlicher Form bis spätestens 30 Tage vor Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Austritt wird nur zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.

Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn es wiederholt gegen die Satzung verstößt und/oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Bescheid über den Ausschluss ist mittels Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den erfolgten Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitglieder zu. Diese muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides mittels Einschreibebrief beim Vorstand eingehen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Recht auf Vereinsvermögen zu.

Der Wiedereintritt eines Mitgliedes ist möglich. Hierzu muss es zwei Bürgen aus dem Vorstand stellen und ein Eintrittsgeld von 100 Euro bei Anmeldung zahlen.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Lehr-, Übungs- und gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Mitglieder haben die Pflicht:

  • die Satzung des Vereins einzuhalten und zu achten, sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen
  • durch tatkräftige Mitarbeit die Vereinsbestrebungen zu fördern
  • die festgesetzten Beträge innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen
  • ein übernommenes Amt nach besten Kräften auszufüllen
  • zu Veranstaltungen, Lehr- und Übungsstunden pünktlich zu erscheinen
  • bei pferdesportlichen Wettbewerben sportlich fair und kameradschaftlich die Richtlinien der Leistungsprüfungsordnung (LPO) zu beachten

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§8
Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

Dem Vorstand gehören an:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Kassenwart,
  • der Schriftführer
  • 3 weitere Beisitzer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung zur Vertretung befugt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

Wahlen erfolgen grundsätzlich per Akklamation. Wird aus den Reihen der Mitglieder der Antrag auf geheime Wahl gestellt, so muss der Versammlungsleiter über den Antrag abstimmen lassen und gemäß dem Abstimmungsergebnis verfahren

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Aufgaben des Vorstandes:

Der Vorstand entscheidet über:

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung noch dieser Satzung vorbehalten ist
  • die Führung der laufenden Geschäfte
  • Entscheiden über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 6 u. 7

§9
Niederschriften

Von jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und von mindestens einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokollführung obliegt grundsätzlich dem Schriftführer. Er kann diese Aufgabe in besonderen Fällen mit Zustimmung des Versammlungsleiters delegieren.

§10
Beiträge

Zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes und zur Erfüllung der gestellten Aufgaben und Erreichung der gesteckten Ziele erhebt der Verein jährlich Beiträge, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung mit der Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

§11
Kostenerstattung

Die Arbeit aller Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Entschädigungen für nachzuweisende Auslagen können in besonderen Fällen gewährt werden, nachdem dies vom Vorstand genehmigt wurde.

§12
Kassenvollmacht

Der Kassierer kann über Ausgaben bis zu 100 Euro frei verfügen. Alle weiteren Beträge müssen mit dem geschäftsführenden Vorstand abgesprochen werden.

§13
Mitgliederversammlung

Einberufung und Leitung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies in schriftlicher Form und unter Angabe von Gründen und des Zweckes vom Vorstand verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem in Aussicht genommenen Termin einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Beschlussfassung

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins jedoch mit drei Viertel der Erschienenen.

Obliegenheiten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Vornahme der satzungsgemäß notwendigen Wahlen
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses bzw. des Kassenberichts
  • die Entlastung bzw. Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl der Rechnungsprüfer
  • Satzungsänderungen
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Beschlussfassung über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen
  • die Beratung grundsätzlicher Fragen gemäß der unter § 4 und 5 aufgeführten Aufgaben und Ziele des Vereins

§14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

Reitverein Rittergut Elmshausen, Elmshausen, 2006